Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften
-
"Anzeigenauftrag" im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer
oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen
Interessenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
-
Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres
nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das
Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag
innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln,
sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist
abgerufen und veröffentlicht wird.
-
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der
vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im
Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
-
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu
vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer
Rechtspflichten, den Unterschied zwischen den gewährten und dem der
tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.
Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im
Risikobereich des Verlages beruht.
-
Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen
ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an
bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen,
müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch
vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese
Weise nicht auszuführen ist.
-
Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als
Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort
"Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.
-
Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im
Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der
Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich
gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn der Inhalt
gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren
Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für
Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern
aufgegeben werden. – Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach
Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend.
Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck
eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder
Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. – Die Ablehnung
eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
-
Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der
Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den
belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die
Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
-
Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar,
sondern werden erst beim Druckgang deutlich, so hat der Auftraggeber
bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
|
 |
-
Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem,
unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf
Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in
dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt
der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen
oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der
Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung
des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und
unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung –
ausgeschlossen; Schadensansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und
Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf
das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies
gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines
gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung
des Verlages wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt
unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus
auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den
übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe
Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bzw. bis
zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.
Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln –
innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend
gemacht werden.
-
Der Auftraggeber steht für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit
der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und
Bildunterlagen ein; dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von
Ansprüchen Dritter – egal aus welchem Rechtsgrund – einschließlich
eventuell entstehender Gerichtsund/ oder Anwaltskosten freizustellen.
Durch die Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der
Auftraggeber, die Kosten für die Veröffentlichung einer
Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der
veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des
jeweils gültigen Anzeigentarifes. Dies gilt auch für Beilagenaufträge.
-
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der
Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der
zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle
Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des
Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
-
Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung
sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige
übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste
ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen,
sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder
Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung
werden nach Preisliste gewährt.
-
Ändern sich die Anzeigenpreise oder Geschäftsbedingungen, so treten
die neuen Bedingungen auch für laufende oder erst später beginnende
Aufträge sofort in Kraft, falls nicht ausdrücklich eine andere
Vereinbarung getroffen wird.
-
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die
Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die
weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung
zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlagen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit
eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne
Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der
Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen-stehender
Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
-
Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg.
Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle
eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die
Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
-
Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom
Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen
ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
-
Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den
Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei
Monate nach Ablauf des Auftrages.
-
Erfüllungsort ist Heidelberg.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
ist bei Klagen Gerichtsstand Heidelberg.
|